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Vorstandsmitglied des ÖJSpK, Formwert- und Leistungsrichter des ÖKV A-8720 Knittelfeld, Herrengasse 17 ( + Fax 03512/86622 (privat), ( 0664/2106842 (Handy) Knittelfeld, 15. 1. 1999 Betreff: Kupierverbot - nein, danke! In Deutschland besteht seit Frühjahr dieses Jahres ein Verbot des Kupierens von Ruten bei Hunden. Auch in Österreich gibt es Bestrebungen, ein solches Verbot einzuführen. Viele unserer Rassen werden seit vielen Jahrzehnten, manche seit Jahrhunderten kupiert. Das Kupieren der Ruten erfolgt in den ersten Lebenstagen und ist für die Welpen sicherlich weniger schmerzhaft als eine Rauferei untereinander. Unkupierte Hunde können an ihren Ruten schwere Verletzungen davontragen. Dies nicht nur beim Jagdeinsatz, sondern auch im normalen Leben. Die Ruten heilen kaum, müssen dann beim erwachsenen Hund amputiert werden. Wenn schon jetzt viele Hunde Probleme haben, warum sollen wir diese Schmerzen auch noch anderen Rassen verursachen, wenn durch einen kleinen Schnitt am 2. Lebenstag alles vermieden werden kann? Wehret den Anfängen: zuerst verbietet man uns das Kupieren, dann das Züchten von Rassehunden, zum Schluss die Haltung von Hunden oder Haustieren überhaupt! Es ist höchste Zeit, sich gegen die Bestrebungen einiger "Pseudo-Tierschützer" zu wehren. Jene Vereine, die vom Kupierverbot betroffene Rassen betreuen, sollten sich jetzt zusammenschließen und gemeinsam versuchen, eine solches Verbot zu verhindern. Wir alle sitzen im gleichen Boot und nur wenn wir alle in dieselbe Richtung rudern, wird es uns gelingen, die Klippen zu umschiffen. Alle Betroffenen sollten sich in einer Interessengemeinschaft gegen das Kupierverbot zusammenschließen und gemeinsam zum Wohle unserer Hunde arbeiten. Diese Interessengemeinschaft könnte bei den politischen Parteien vorstellig werden und diesen die Argumente gegen das Kupierverbot nahe bringen. Ein erster Schritt ist die Einbringung eines Antrages auf Änderung des Gesetzestextes (siehe Beilage) in den Bundesländern. In der Öffentlichkeit sollten wir gemeinsam agieren. Wichtig wäre die Aufklärungsarbeit in den einzelnen Vereinen und die Information der Mitglieder bei Klubabenden. Notwendig ist eine effiziente Öffentlichkeitsarbeit - z. b. die Organisation von Pressekonferenzen, möglichst mit betroffenen Hunden, um die Probleme eines Kupierverbotes anschaulich zu machen. Wenn Sie an einer Zusammenarbeit interessiert sind, ersuche ich Sie, mich anzurufen (03512/86622 von 19 Uhr bis ca. 23 Uhr), ein Fax unter derselben Nummer zu senden oder mir zu schreiben. Je größer unsere Gemeinschaft ist, desto mehr können wir bewegen. Mit freundlichen Grüßen Maria-Luise Doppelreiter
Innsbruck/Knittelfeld, Januar 1999 Lieber Hundebesitzer, Nach vorliegenden Informationen muss in Österreich schon sehr bald mit einem allgemeinen Kupierverbot auf landesgesetzlicher Ebene gerechnet werden. Jeder Staatsbürger hat das Recht auf Einbringung eines Antrages betreffend die Nichteinführung bestimmter gesetzlicher Verbote und die Änderung von bestehenden Gesetzen. Dieses Recht wurde offenbar bisher weder vom ÖKV noch von den betroffenen Klubs wahrgenommen. Nach sorgfältiger Prüfung der Rechtslage erscheint eine Antragstellung (siehe nächste Seite) erfolgversprechend. Alle Hundebesitzer, die an einer Verhinderung des Kupierverbots interessiert sind, ersuchen wir, den unten stehenden Antrag auszudrucken, mit ihrem Namen und Adresse versehen (Stempel) und unterschrieben so rasch wie möglich an Fr. Dr. Gardner (Adresse siehe oben) zu senden. Es ist überaus wichtig, dass die Anträge ehebaldigst eingebracht werden, um die Einführung des Kupierverbotes zu verhindern. Die Anträge werden dann gesammelt den zuständigen Organen der Landesgesetzgebung in allen Bundesländern eingeschrieben übermittelt. Für weitere Fragen und Informationen stehen wir Ihnen gerne telefonisch (möglichst abends) zur Verfügung. Kopien, Telefonate und Porti kosten viel Geld - es wäre uns daher sehr geholfen, wenn Sie als Zeichen Ihrer Solidarität einen finanziellen Beitrag (in Form von Briefmarken oder eines Euro-Schecks dem Antrag beilegen) zu unseren Aktivitäten leisten könnten. Die finanziellen Mitteln werden ausschließlich für die Kampagne gegen das Kupierverbot verwendet!
Name und Adresse des Antragsstellers: Antrag an die zuständigen Organe der Landesgesetzgebung der Bundesländer Es wird beantragt, in geltenden und geplanten Tierschutzgesetzen klarzustellen, dass das sachgerechte Kupieren der Ruten von Hundewelpen in den ersten Lebenstagen zulässig ist, wenn die Rute in einer Länge erhalten bleibt, die dem Hund die Ausübung seiner artgerechten Signalsprache ermöglicht. Der Eingriff muss durch einen Tierarzt durchgeführt werden. Dieser Antrag wird insbesondere wie folgt begründet: Das sachgerechte Kupieren der Rute in den ersten Lebenstagen erfolgt schmerzfrei und wird von den Welpen kaum bemerkt. Diese befinden sich in diesem Lebensalter noch in der so genannten "vegetabilen Phase", was bedeutet, dass die Schmerzempfindlichkeit und Sinneswahrnehmung noch kaum ausgebildet ist. Der fehlende Rutenteil geht dem Hund auch zeitlebens nicht ab, weil die nach dem Kupieren noch in ausreichender Länge belassene Rute zur Ausübung der dem Hund arteigenen Signalsprache (Wedeln mit der Rute u. a.) verwendet werden kann. Der größte Vorteil des Kupieren ist, dass damit die oft nicht mehr heilenden, folgenschweren und zur Amputation führenden Verletzungen der Rute von Vornherein verhindert werden. Häufige Verletzungen dieses exponierten Körperteils erfolgen z. B. durch Einklemmen in Auto- und Zimmertüren, beim Stöbern in stacheligen Sträuchern und Stauden, beim temperamentvollen Sozialkontakt oder bei Raufereien mit Artgenossen. Ein sachgerechtes Kupieren dient somit sehr effizient der Lebensfreude, dem Wohlbefinden, der Gesundheit und dem Schutz der Hunde; aus Gründen des Tierschutzes erscheint daher ein diesbezügliches Verbot in Landes-Tierschutzgesetzen nicht gerechtfertigt. Es wird daher gebeten, dem gegenständlichen Antrag stattzugeben. Fr. Dr. Helga Maria Gardner, Schneeburggasse 39, 6020 Innsbruck (bei ihrer Verhinderung Fr. Maria-Luise Doppelreiter, 8720 Knittelfeld, Herrengasse 17), wird beauftragt, diesen Antrag bei den zuständigen Organen der Landesgesetzgebung der Bundesländer einzubringen und auch weitere Vertretungshandlungen vorzunehmen. Stempel/Unterschrift:
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